BGH - Beschluss vom 08.01.2013
1 StR 602/12
Fundstellen:
NStZ 2013, 672
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2021, 134
StV 2013, 552
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.06.2012

BGH - Beschluss vom 08.01.2013 (1 StR 602/12) - DRsp Nr. 2013/2647

BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 1 StR 602/12

DRsp Nr. 2013/2647

1. Für die gesetzlich nicht geregelte Untersuchung von Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit hin bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen.2. Das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung der zu begutachtenden Person muss von der Revision dargetan werden, wenn sie mit einer Aufklärungsrüge die Nicht-Einholung eines solchen Gutachtens beanstandet.3. Bei einer auf die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge muss regelmäßig angegeben werden, welche Umstände das Tatgericht zu weiterer Aufklärung hätten drängen müssen.4. Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht.