BGH - Beschluß vom 09.10.2002
5 StR 42/02
Fundstellen:
BGHSt 48, 34
JR 2003, 122
JZ 2003, 635
NJ 2003, 97
NJW 2003, 150
NStZ 2003, 149
StV 2003, 74
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

BGH - Beschluß vom 09.10.2002 (5 StR 42/02) - DRsp Nr. 2002/17818

BGH, Beschluß vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 5 StR 42/02

DRsp Nr. 2002/17818

Gründe:

Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiernach entbehrt die sofortige Beschwerde des Angeklagten P. der Beschwer, so daß dieses Rechtsmittel unzulässig ist. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M. G. und K. sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger den Angeklagten aufzuerlegen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B. ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13).

Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

Hinweise: