BGH - Beschluß vom 11.12.1991 (2 StR 512/91) - DRsp Nr. 1994/1397
BGH, Beschluß vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 2 StR 512/91
DRsp Nr. 1994/1397
Auch wenn ein Angehöriger des Angeklagten in zulässiger Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, widerspricht es nicht § 252StPO, wenn seine Angaben gegenüber Zeugen verwertet werden, soweit er diese spontan gemacht hat.Den Angeklagten belastende Äußerungen eines Angehörigen, die dieser in einer Exploration gegenüber einem Sachverständigen gemacht hat, sind nicht verwertbar, wenn der Angehörige in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1StPO) Gebrauch macht (BGHSt 36, 384 = DRsp IV (456) 147 a-b: auch für vernehmungsähnliche Situationen in einem Zivilprozeß oder FG-Verfahren). Das (erweiterte) Verwertungsverbot gilt jedoch nicht für Angaben, die aus freien Stücken gemacht worden sind. Diese Grundsätze wendet der BGH in einem Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs auch auf Äußerungen an, die die minderjährige Tochter des Angeklagten während eines Kinderklinikaufenthalts zur medizinischen Untersuchung und therapeutischen Behandlung gegenüber einem Diplompsychologen und einer Sozialpädagogin gemacht hatte. Dort war das Kind in 3 Sitzungen zu sexuellen Verfehlungen des Vaters befragt worden. Hier läßt der BGH offen, ob sämtliche Angaben des Kindes gegenüber den Klinikmitarbeitern verwertbar waren; jedenfalls unterlagen diejenigen Äußerungen keinem Verwertungsverbot, die von dem Kind (zur Frage einer Bedrohung durch den Angeklagten) spontan - ohne danach gefragt worden zu sein - im Rahmen einer »unverfänglichen Spielsituation« gemacht worden sind.Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Ulrich Christoffel, Koblenz)