BGH - Beschluß vom 12.02.1991
4 StR 506/90
Normen:
StPO § 265 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StV 1991, 502
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 12.02.1991 (4 StR 506/90) - DRsp Nr. 1998/19477

BGH, Beschluß vom 12.02.1991 - Aktenzeichen 4 StR 506/90

DRsp Nr. 1998/19477

Zur gerichtlichen Hinweispflicht bei Abweichungen vom angeklagten Sachverhalt.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.