Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 1996 ausgeführt:
"Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung des in der Hauptverhandlung mündlich begründeten Antrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin Yvonne K.. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es messe sich selbst genügend eigene Sachkunde zu.
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die zu den Tatzeiten im Jahre 1992 11 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 14 Jahre alte Zeugin (UA S. 5, 6), an der sich vergangen zu haben dem Angeklagten vorgeworfen wird und auf deren Angaben die getroffenen Feststellungen im wesentlichen beruhen, wies in hohem Maße besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Kindes dieser Altersstufen abweichende Eigentümlichkeiten auf, deren Beurteilung die Sachkunde auch einer seit Jahren mit Jugendschutzsachen befaßten Strafkammer überstieg (vgl. BGHSt 3, 52, 54; BGH NStZ 1981,
Das Landgericht war zunächst von der Notwendigkeit sachverständiger Beratung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Yvonne K. ausgegangen, denn es hat die Diplom-Psychologin S., die im Juli 1993 im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein schriftliches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und weiterer Kinder, an denen sich der Angeklagte vergangen haben soll, erstattet hatte (Bd. II Bl. 2-179 d.A.), als Sachverständige zu allen Hauptverhandlungstagen geladen. Nachdem die Sachverständige am 3. Verhandlungstag nicht erschienen war, teilte der Vorsitzende mit, daß,aufgrund des Fehlens der Sachverständigen heute keine Zeugen gehört werden sollten, (PB Bl. 24, 26). Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Sachverständige für längere Zeit erkrankt war, wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Den Urteilsgrunden läßt sich nicht entnehmen, daß die Strafkammer die erforderliche Sachkunde, von deren Fehlen sie bis zum 3. Verhandlungstag ausging, im Verlaufe der Hauptverhandlung erworben hat. Es fehlt die Mitteilung, aufgrund welcher Umstände und medizinischer Befunde die zerebrale Störung als nur leicht eingestuft wurde. Ferner wird nicht dargelegt, welche Maßstäbe der Einstufung der Intelligenz der Zeugin als 'unterer Durchschnitt' zugrunde lagen. Schließlich wird nicht deutlich, welche Hilfen der Zeugin bei der Schilderung des Vorgehens des Angeklagten zuteil wurden. Darauf kommt es in besonderem Maße an, weil die Zeugin nur Halbsätze bilden konnte und nicht in der Lage war, Geschehnisse von sich aus zusammenhängend zu schildern. Das spricht für inhaltliche und sprachliche Vorgaben derjenigen, denen gegenüber sich die Zeugin geäußert hat. Das Urteil läßt eine Erörterung der Auswirkungen dieser Vorgaben auf den Inhalt der Angaben der Zeugen vermissen."
Dem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Art der geistigen Behinderung die Hinzuziehung auch eines psychiatrischen Sachverständigen erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1996 -