BGH - Beschluß vom 14.04.1999
3 StR 70/99
Normen:
StPO § 337 Abs. 1, § 274 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 424
StV 1999, 582
Vorinstanzen:
LG Verden,

BGH - Beschluß vom 14.04.1999 (3 StR 70/99) - DRsp Nr. 1999/5969

BGH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 3 StR 70/99

DRsp Nr. 1999/5969

Der Senat läßt offen, ob sich ein Verteidiger in der Revisionsbegründung auf die Beweiskraft des Protokolls berufen kann, wenn dieses - wie er weiß - unrichtig ist.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1, § 274 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den der Angeklagte im Ergebnis benachteiligt wäre. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Verwerfungsantrag bemerkt der Senat: