BGH - Beschluß vom 17.07.1984 (5 StR 449/84) - DRsp Nr. 1996/4537
BGH, Beschluß vom 17.07.1984 - Aktenzeichen 5 StR 449/84
DRsp Nr. 1996/4537
»Hat der Tatrichter Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und liegen die in den §§ 231 Abs. 2, 231aStPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so darf gegen den Angeklagten keine Hauptverhandlung geführt werden.«