BGH - Beschluss vom 18.07.2019
5 StR 281/19
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 11.02.2019

BGH - Beschluss vom 18.07.2019 (5 StR 281/19) - DRsp Nr. 2019/12823

BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 5 StR 281/19

DRsp Nr. 2019/12823

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägerinnen H. und S. als Gesamtschuldner alle aufgrund der Straftat vom 13. Februar 2018 erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche der genannten Adhäsionsklägerinnen jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten beruhen.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Zur Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: