BGH - Beschluß vom 31.03.1989
3 StR 486/88
Normen:
StPO § 244 Abs.2, Abs.3, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(455)117d-f
NStZ 1989, 334
StV 1989, 287

BGH - Beschluß vom 31.03.1989 (3 StR 486/88) - DRsp Nr. 1992/1973

BGH, Beschluß vom 31.03.1989 - Aktenzeichen 3 StR 486/88

DRsp Nr. 1992/1973

d-f. Kriterien für die Abgrenzung zwischen Beweisantrag und bloßem Beweisermittlungsantrag, (e-f) insbesondere für die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Frage, ob eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung sich auf eine (für einen Beweisantrag nicht ausreichende) »,aufs Geratewohl« geäußerte haltlose Vermutung gründet; (f) unzulässige Orientierung an den Aussichten der beantragten Beweiserhebung.

Normenkette:

StPO § 244 Abs.2, Abs.3, Abs.4;

In einem Verfahren wegen Mordes, begangen in einem Konzentrationslager, hatte die Verteidigung die Vernehmung der Zeugin L beantragt mit dem Ziel, dem Angekl. als Täter für zwei Fälle auszuschließen. Das LG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich um einen verdeckten Beweisermittlungsantrag; es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin auch nur ansatzweise Angaben zu den Beweisthemen und/oder zu sonstigen für die Urteilsfindung möglicherweise bedeutsamen Vorgänge machen könne. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hatte Erfolg.