BGH - Urteil vom 02.03.1960
2 StR 44/60
Normen:
StPO § 52 ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 159
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 02.03.1960 (2 StR 44/60) - DRsp Nr. 1994/6425

BGH, Urteil vom 02.03.1960 - Aktenzeichen 2 StR 44/60

DRsp Nr. 1994/6425

»a) Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden. Trotz dessen Zustimmung darf sie nicht vernommen werden, falls sie selbst erklärt, nicht aussagen zu wollen. b) Der gesetzliche Vertreter ist über das Zeugnisverweigerungsrecht der Beweisperson zu belehren.«

Normenkette:

StPO § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Er macht geltend, seine Tochter B., die zur Zeit der Tat etwa 6 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung knapp 7 3/4 Jahre alt war, sei, wie sich aus dem Urteil ergebe, geistig nicht in der Lage gewesen, die Frage zu erfassen, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle; ihre Aussage hätte deshalb nicht gewertet werden dürfen.

Die Rüge greift durch.