Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Er macht geltend, seine Tochter B., die zur Zeit der Tat etwa 6 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung knapp 7 3/4 Jahre alt war, sei, wie sich aus dem Urteil ergebe, geistig nicht in der Lage gewesen, die Frage zu erfassen, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle; ihre Aussage hätte deshalb nicht gewertet werden dürfen.
Die Rüge greift durch.
Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß BGHSt 12,
Im vorliegenden Falle hat der Vorsitzende der Strafkammer das Kind B. über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und, nachdem B. erklärt habe, aussagen zu wollen, vernommen. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Gericht die Frage geprüft hat, ob das Kind die für das Verständnis seines Zeugnisverweigerungsrechtes erforderliche Reife besaß. Auch das Sitzungsprotokoll bietet keinen Anhalt hierfür. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. Sie war jedoch geboten sowohl im Hinblick auf das Alter des Kindes im Zeitpunkte der Hauptverhandlung wie auch deshalb, weil es trotz seiner 7 3/4 Jahre in seiner geistigen Entwicklung einem 5 bis 6-jährigen Kinde entsprach. Im Urteil wird zwar das Kind als "aussagetüchtig" bezeichnet. Damit ist aber nur gemeint, daß es fähig war, das unsittliche Verhalten in seinen äußeren Erscheinungen wahrzunehmen und im Gedächtnis zu behalten sowie in seinem Kerngeschehen sprachlich und sachlich richtig wiederzugeben. Für die Frage, ob B. die erforderliche Reife besaß, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes und im Falle der Aussage deren Tragweite für das Schicksal ihres Vaters zu begreifen, ist aus ihrer so verstandenen Aussagetüchtigkeit nichts zu entnehmen. Wenn § 52 StPO auch nicht voraussetzt, daß die Beweisperson den Widerstreit empfindet, in den die familiären Beziehungen zum Angeklagten sie stellen, so muß sie doch fähig sein, diesen Widerstreit verstandesmäßig zu erfassen. Dazu gehört nicht, daß sie alle Folgen übersehen kann, die sich aus ihrer Aussage für den angeklagten Angehörigen ergeben, wohl aber die Fähigkeit, zu erkennen, daß der Angehörige mit seinem Verhalten etwas Unrechtes getan hat und daß ihm dafür Strafe droht, sowie daß ihre Aussage möglicherweise zu seiner Bestrafung beitragen wird. Dieses Verständnis hat ein noch nicht sieben Jahre altes Kind in der Regel nicht.
Das Urteil beruht auf der Aussage des Kindes B. Wenn - was nach den Feststellungen des Urteils für die Person des Kindes wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen ist, - die Prüfung ergeben hätte, daß B. nicht die erforderliche Verstandesreife besaß, um Tragweite und Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechtes zu erfassen, und wenn deshalb der gesetzliche Vertreter belehrt und befragt worden wäre, so hätte er möglicherweise erklärt, daß er der Vernehmung des Kindes nicht zustimme. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht in diesem Falle nicht zu einem Schuldspruch gekommen wäre.
Das Urteil ist wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Es enthält nur Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts durch das Gesetz entzogen ist. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Vater, da er Täter ist, von der Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 6, 155 für den Strafantrag; ferner BGHSt 12,