BGH - Urteil vom 04.03.1997
1 StR 778/96
Normen:
StPO § 344, § 345, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 355
StV 1997, 454
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Urteil vom 04.03.1997 (1 StR 778/96) - DRsp Nr. 1997/3644

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 1 StR 778/96

DRsp Nr. 1997/3644

1. Dem wiederholten Wiedererkennen einer Person kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu. 2. An der Revisionsbegründung muß der Rechtsanwalt "gestaltend mitwirken und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen."

Normenkette:

StPO § 344, § 345, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Sachrüge und nicht ausgeführte - Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.