BGH - Urteil vom 04.05.1951
4 StR 216/51
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 1, 137
NJW 1951, 573

BGH - Urteil vom 04.05.1951 (4 StR 216/51) - DRsp Nr. 1996/15605

BGH, Urteil vom 04.05.1951 - Aktenzeichen 4 StR 216/51

DRsp Nr. 1996/15605

a. Der Begriff 'Anstiftung' ist an sich ein Rechtsbegriff; bei einem einfachen Sachverhalt kann er aber zugleich als Rechtstatsache gelten und daher zur Begründung eines Beweisantrages ausreichen, weil ein solcher Antrag deutlich erkennen läßt, welches Verhalten vor Gericht bewiesen werden soll. b. Das Gericht ist gleichwohl verpflichtet, auf eine Substantiierung hinzuwirken. Das Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, daß die unterstellte Tatsache als erwiesen feststeht und nunmehr, wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung, gerichtlich zu würdigen ist.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
BGHSt 1, 137
NJW 1951, 573