BGH - Urteil vom 06.11.1991
2 StR 342/91
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EuRHÜbK § 11; StGB § 52 ; StPO § 244 Abs. 2, 3, § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Fortsetzungszusammenhang 10
NStZ 1992, 141
StV 1992, 216
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 06.11.1991 (2 StR 342/91) - DRsp Nr. 1994/3988

BGH, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 2 StR 342/91

DRsp Nr. 1994/3988

1. Ein Zeuge, der sich im Ausland aufhält, muß in der Regel förmlich geladen werden, bevor er als unerreichbar angesehen werden kann; doch ist die Ladung entbehrlich, wenn sie von vornherein zwecklos erscheint. 2. Zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung im Falle einer möglichen Überstellung eines Zeugen. 3. Das Gericht ist auch unter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht verpflichtet, sich mit seinen Mitgliedern ins Ausland zu begeben, um dort an einer Vernehmung des Zeugen teilzunehmen. 4. Ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem liegt dann nicht vor, wenn es sich um die Belieferung verschiedener Abnehmer handelt. Aber auch in Fällen, in denen der Angeklagte denselben Kunden beliefern läßt, kann von einer derartigen Verknüpfung die Rede nicht sein, da zum einen nichts dafür ersichtlich ist, daß Grundlage der jeweils nur zwei Lieferungen eine über den einzelnen Fall hinausreichende Geschäftsbeziehung gewesen wäre, die den Rahmen für einen bloßen Abruf der jeweils nächsten Lieferung dargestellt hätte, zum anderen sich die jeweils zweite Bestellung desselben Kunden auf andersartige Betäubungsmittel bezieht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EuRHÜbK § 11; StGB § 52 ; StPO § 244 Abs. 2, 3, § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe: