BGH - Urteil vom 07.05.1954
2 StR 27/54
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 6, 128
NJW 1954, 1336

BGH - Urteil vom 07.05.1954 (2 StR 27/54) - DRsp Nr. 1996/15544

BGH, Urteil vom 07.05.1954 - Aktenzeichen 2 StR 27/54

DRsp Nr. 1996/15544

Ein Beweisantrag ist das Begehren eines Prozeßbeteiligten, über eine bestimmte Tatsache ein nach der Prozeßordnung zulässiges bestimmtes Beweismittel zu verwerten. Ein Beweisantrag zur Verwertung von Akten (hier: Gerichtsakten) muß sich auf bestimmte in den Akten enthaltene Urkunden oder Vorgänge beziehen, denn Akten sind eine Sammlung von Urkunden und sonstigen Vorgängen; bei unzureichender Bezeichnung der herbeizuschaffenden Aktenteile liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor, der nicht durch besonderen Beschluß beschieden zu werden braucht.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ebenso KG StV 1993, 349.

Hinweis zu B

Siehe auch BGH 1993, 228 (Erhebung von Bankunterlagen, die in 'zeitnah' zu bestimmten Daten liegenden Zeiträumen entstanden sind); BGH NStZ 1982, 296 (Erhebung von Krankenhausakten für den Zeitraum von 1972 bis 1978 im Hinblick auf bestimmte Merkmale).

Fundstellen