BGH - Urteil vom 10.01.1995
1 StR 343/94
Normen:
StPO § 244, § 274 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 356
StV 1995, 230

BGH - Urteil vom 10.01.1995 (1 StR 343/94) - DRsp Nr. 1995/2982

BGH, Urteil vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 1 StR 343/94

DRsp Nr. 1995/2982

1. Ein Beweisthema kann auch in der Form formuliert und konkretisiert werden, daß der Antragsteller den von ihm gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen begründet und erst hierbei die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen benennt. 2. Ein lückenhaftes Protokoll hat nicht die Beweiskraft des § 274 StPO.

Normenkette:

StPO § 244, § 274 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die Nebenklägerin vergewaltigt, sexuell genötigt und körperlich verletzt zu haben. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.

Die Nebenklägerin rügt, ein von ihrem Anwalt gestellter Hilfsbeweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden. Folgendes war geschehen:

Der Verteidiger hatte hilfsweise - für den Fall der Verurteilung - beantragt, einen Zeugen F. zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Nebenklägerin von dem Zeugen H. bei der Tiefgarage B. nicht mit beiden Händen am Hals gepackt und in die Tiefgarage geschleppt wurde und daß F. keinerlei Gewaltanwendung seitens H.'s oder des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin wahrgenommen hat.

Fast unmittelbar darauf hatte der Anwalt der Nebenklägerin hilfsweise - für den Fall der Freisprechung - "die Vernehmung des Zeugen F." beantragt. Nach dem Protokoll hatte daraufhin der Vorsitzende den Anwalt der Nebenklägerin "darauf hingewiesen, daß der Beweisantrag nicht korrekt gestellt wurde".