BGH - Urteil vom 10.11.1961
4 StR 407/61
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 389
NJW 1962, 451

BGH - Urteil vom 10.11.1961 (4 StR 407/61) - DRsp Nr. 1996/15358

BGH, Urteil vom 10.11.1961 - Aktenzeichen 4 StR 407/61

DRsp Nr. 1996/15358

a. Im Strafverfahren zielt jeder Rechtszug auf die erschöpfende Erörterung des Strafvorwurfs; das erfordert die volle Ausnutzung aller zur Wahrheitserkenntnis tauglichen und verfügbaren Mittel in diesem Rechtszug. b. Zum Einsatz dieser Mittel ist auch der Angeklagte - unbeschadet seines Rechts zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) - aufgerufen, wie die Ausgestaltung seiner Verteidigungsbefugnisses in der Strafprozeßordnung erkennen läßt. c. Macht der Angeklagte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, etwa dadurch, daß er einen Teil seines Verteidigungsvorbringens im ersten Rechtszug vorsätzlich zurückhält, tut er das auf eigene Gefahr.