BGH - Urteil vom 17.03.1983
4 StR 640/82
Normen:
StGB (1975) § 201 Abs. 1 ; StPO § 100 a, § 100 b, § 136 a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 304
EzSt StPO § 163a Nr. 1
JZ 1984, 368
MDR 1983, 590
NJW 1983, 1570
NJW 1983, 1571
NStZ 1983, 466
StV 1983, 230
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 17.03.1983 (4 StR 640/82) - DRsp Nr. 1994/4718

BGH, Urteil vom 17.03.1983 - Aktenzeichen 4 StR 640/82

DRsp Nr. 1994/4718

»Der Inhalt eines von der Strafverfolgungsbehörde auf Tonträger aufgenommenen Telefongesprächs zwischen einem V-Mann und einem Tatverdächtigen ist als Beweismittel in der Regel jedenfalls dann nicht verwertbar, wenn die Aufzeichnung nicht gemäß §§ 100 a, 100 b StPO angeordnet worden ist und der V-Mann den Tatverdächtigen durch den Anruf gezielt zur Selbstbelastung verleitet hat, um ein Beweismittel für die Strafverfolgung zu schaffen.«

Normenkette:

StGB (1975) § 201 Abs. 1 ; StPO § 100 a, § 100 b, § 136 a Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.