Die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Absicht der Prozeßverschleppung ist nicht zu beanstanden, wenn diese bereits einmal zu einem früheren Zeitpunkt gestellt und unter Umständen zurückgenommen wurden, die klar erkennen ließen, daß der Angeklagte sich von der zunächst beantragten Beweiserhebung nichts (mehr) versprach.
Fundstellen
NJW 1982, 2201
NStZ 1982, 391