28.1.4 Ablauf des Adhäsionsverfahrens

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

28.1.4.1 Zeitpunkt der Antragstellung

Frühester Zeitpunkt

Der Adhäsionsantrag kann mit Beginn des Ermittlungsverfahrens, also frühestens zusammen mit der Strafanzeige, und bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Berufungsinstanz