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Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung
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Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO
Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO
24.1 Einführung
24.2 Prozesssituationen
24.1 Einführung
24.2 Prozesssituationen
Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO
24.1 Einführung
24.1.1 Zwecksetzung
24.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
24.1.3 Personeller Anwendungsbereich
24.1.4 Einlegung des Rechtsbehelfs, gerichtliche Entscheidung, Rechtsfolgen
24.1.5 Rügeobliegenheit und Rügepräklusion
24.1.6 Prozesssituationen ohne Rügeobliegenheit
24.2 Prozesssituationen
24.2.1 Ausschließung von Zuhörern/Publikum
24.2.2 Nichtannahme von Beweisanträgen
24.2.3 Unangemessen kurze Frist zur Stellung von Beweisanträgen
24.2.4 Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags
24.2.5 Unterbleiben einer Vereidigung
24.2.6 Nichtzubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts
24.2.7 Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts
24.2.8 Zurückweisung einzelner Fragen
24.2.9 Unterbleiben einer simultanen Videoübertragung bei Ausschluss des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung
24.2.10 Vorzeitige Entlassung von Zeugen
24.2.11 Unterbleiben einer Dolmetscherbestellung
24.2.12 Vorenthaltung des Erklärungsrechts
24.2.13 Unterbleiben eines angeordneten Selbstleseverfahrens
24.2.14 Unterbleiben eines Fortsetzungstermins
24.2.15 Aussetzung und Unterbrechung der Hauptverhandlung
24.2.16 Ablehnung der Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung
24.2.17 Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisersuchen i.S.v. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO
24.2.18 Unterbleibende Aufforderung zur Einhaltung des Verbots der Gesichtsverhüllung oder Gestattung einer Ausnahme hiervon (§ 176 Abs. 2 GVG)
24.2.19 Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
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