6.1.1 Grundlagen der Anwesenheitspflicht

Autor: Staub

Ununterbrochene Anwesenheitspflicht

Grundsätzlich ist der Angeklagte zur ununterbrochenen Anwesenheit während der ganzen Hauptverhandlung verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des §  231 Abs.  1 Satz 1 StPO, der ein sich Entfernen aus der Hauptverhandlung ausschließt. Darüber hinaus ist in §  230 Abs. 1 StPO der Grundsatz formuliert, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet.

Mehrere Angeklagte

Die Pflicht zur ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten bezieht sich auch auf alle Angeklagte, wenn gegen mehrere Angeklagte die Hauptverhandlung stattfindet. Es müssen alle Angeklagten anwesend sein. Eine Ausnahme sieht §  231c StPO für die Beurlaubung vor (siehe dazu Kapitel 6.1.13).

Hinweis

Ein "Versäumnisurteil" gegen den Angeklagten gibt es nicht, außer in den Fällen des § 412 StPO (Strafbefehlsverfahren) und des § 329 StPO (Berufung).

Richterliche Sanktionen

§  230 Abs.  2 StPO normiert die möglichen richterlichen Sanktionen gegen einen ausgebliebenen, also zur Hauptverhandlung schon nicht erschienenen Angeklagten (siehe Kapitel 6.1.9). Demgegenüber normiert §  231 Abs.  1 Satz 2 StPO die möglichen richterlichen Sanktionen gegen einen zur Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten, der sich jedoch entfernen will (siehe Kapitel 6.1.8).

Keine Disposition