LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2013
8 Sa 502/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 28
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 702/12

Drohung mit Kündigung bei Weigerung von Lenkzeitüberschreitungen Weigerung des Arbeitgebers von Vorlage von BerichtenZur Erklärungspflicht des Beklagten bei fehlender Erinnerung des Klägers

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 502/13

DRsp Nr. 2013/21221

Drohung mit Kündigung bei Weigerung von Lenkzeitüberschreitungen Weigerung des Arbeitgebers von Vorlage von BerichtenZur Erklärungspflicht des Beklagten bei fehlender Erinnerung des Klägers

Stützt der als Kraftfahrer tätige Arbeitnehmer seine auf § 826 BGB gestützte Klage auf Erstattung von Bußgeldern auf die Behauptung, der Arbeitgeber habe die Fahrer unter Kündigungsandrohung zur Durchführung von Touren ohne Rücksicht auf verkehrsrechtliche Vorschriften angehalten, eine Präzisierung des Vorbringens sei ihm jedoch mangels Erinnerung erst nach Vorlage der eingereichten Tagesberichte durch den Gegner möglich, so kann die diesbezügliche Weigerung des Arbeitgebers nicht als Verstoß gegen die prozessuale Erklärungspflicht gem. § 138 Abs. 2 ZPO gewürdigt werden. Die Regeln der "abgestuften Darlegungslast" bzw. "sekundären Behauptungslast" der nicht beweisverpflichteten Partei dienen nicht dazu, dem Gegner unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtslage und ohne Rücksicht auf die Gründe für dessen Erklärungsnot einen substantiierten Tatsachenvortrag zu ermöglichen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.03.2013 - 2 Ca 702/12 O - abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.11.2012 abgewiesen.