Ein Sachverständiger ist nach § 74 Abs. 1 StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung abzulehnen; Ablehnung eines Sachverständigen nach § 74 Abs. 1 StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung; Täuschung durch Zusicherung einer nicht gewinnbringenden und realisierbaren Weiterverkaufsmöglichkeit von Farbdiamanten von geringer Qualität; Verdrängung wirtschaftlicher Gesichtspunkte durch normative Gesichtspunkte bei einer Schadensberechnung i.R.d. § 263 StGB
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 458/10
DRsp Nr. 2011/11854
Ein Sachverständiger ist nach § 74 Abs. 1StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung abzulehnen; Ablehnung eines Sachverständigen nach § 74 Abs. 1StPO bei Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Anklagevertretung; Täuschung durch Zusicherung einer nicht gewinnbringenden und realisierbaren Weiterverkaufsmöglichkeit von Farbdiamanten von geringer Qualität; Verdrängung wirtschaftlicher Gesichtspunkte durch normative Gesichtspunkte bei einer Schadensberechnung i.R.d. § 263StGB
1. Eine selbständig gemäß § 30 Abs. 2StGB mit Strafe bedrohte Vorbereitungshandlung begründet einen inländischen Tatort, auch wenn die Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2StGB als gegenüber der Ausführung der verabredeten Tat subsidiär zurücktritt.2. Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine Täuschung im Sinne des § 263StGB, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises.3. Als Betrugsschaden kann die gesamte Leistung des Tatopfers anzusehen sein, wenn es über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass es etwas völlig anderes erwirbt, als es erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist.
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