BGH - Beschluss vom 18.01.2018
2 StR 342/17
Normen:
StPO § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.03.2017

Einstellung des Verfahrens aufgrund Beweiswürdigung i.R.d. Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 2 StR 342/17

DRsp Nr. 2018/1756

Einstellung des Verfahrens aufgrund Beweiswürdigung i.R.d. Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist es in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2017 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist,

c)

die Einzelstrafe im Fall 9 der Urteilsgründe auf ein Jahr herabgesetzt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2;

Gründe