BGH - Beschluss vom 14.12.2010
1 StR 275/10
Normen:
AO § 90; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AOSTB 2011, 101
NJW 2011, 1299
NStZ 2011, 283
NStZ 2011, 408
StV 2011, 620
wistra 2011, 186
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.01.2010

Entfallen einer Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde über alle die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen und sämtliche Beweismittel

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 StR 275/10

DRsp Nr. 2011/2767

Entfallen einer Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde über alle die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen und sämtliche Beweismittel

Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 90; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

(1) (2)