Autor: Rinklin |
Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO ist, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich der Angeklagte tatsächlich auch entschuldigt hat; vielmehr kommt es darauf an, ob ein Entschuldigungsgrund tatsächlich auch vorliegt (BGHSt 17, 391, 396; BGH, StV 1982,
Liegt eine Krankheit des Angeklagten vor, kommt es entscheidend darauf an, ob diese nach so gravierend ist, dass eine Teilnahme bzw. das Erscheinen an der Hauptverhandlung unzumutbar ist (BayObLG, NJW-Spezial 2020, ; OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2019 - 2 OLG ; OLG München StV 2018, ; , § 329 Rdnr. 26). Wird das Ausbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung mit einer Krankheit entschuldigt, ist darzulegen, welche genauen der Krankheit vorliegen und weshalb dem Angeklagten das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht möglich ist (OLG Hamm, NJW-Spezial 2017, ; OLG Hamm, NZV 2009, ).
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