1. Auf die Beschwerde der Verteidigerin werden der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 13. April 2010 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin beim Landgericht Ravensburg vom 18. Februar 2010
a u f g e h o b e n.
2. Die Vergütung von Rechtsanwältin ... für die Verteidigung des Verurteilten vom 23. Januar 2009 bis zum 29. Januar 2010 im Verfahren über die Aussetzung der Unterbringungsmaßregel wird auf
523,60 €
(in Worten: fünfhundertdreiundzwanzig Euro, sechzig Cent)
festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
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