OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.07.2010
5 Ws 120/10
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 1 Vorbemerkung Teil 4 Abs. 4 Nr. 4201, 4203; StGB § 67e Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 429
Justiz 2010, 381
RVG professionell 2010, 169
RVGreport 2010, 388
StRR 2010, 438
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 StVK 252/09

Erfallen eines gebührenrechtlichen Haftzuschlages im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB bei Unterbringung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ws 120/10

DRsp Nr. 2010/14054

Erfallen eines gebührenrechtlichen Haftzuschlages im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB bei Unterbringung

Im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB fällt ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag nicht an, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter im gesamten Verfahrensabschnitt in einer betreuten Wohneinrichtung, in der seine Bewegungsfreiheit keinen Einschränkungen unterliegt, wohnt.

1. Auf die Beschwerde der Verteidigerin werden der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 13. April 2010 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin beim Landgericht Ravensburg vom 18. Februar 2010

a u f g e h o b e n.

2. Die Vergütung von Rechtsanwältin ... für die Verteidigung des Verurteilten vom 23. Januar 2009 bis zum 29. Januar 2010 im Verfahren über die Aussetzung der Unterbringungsmaßregel wird auf

523,60 €

(in Worten: fünfhundertdreiundzwanzig Euro, sechzig Cent)

festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 1 Vorbemerkung Teil 4 Abs. 4 Nr. 4201, 4203; StGB § 67e Abs. 1;

Gründe: