BGH - Beschluss vom 25.10.2011
3 StR 315/11
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 250; StPO § 251 Abs. 1; StPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2012, 202
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 06.04.2011

Erforderlichkeit der sofortigen Rüge der unzulässigen Verlesung eines Gutachtens bei Unklarheit über die Rechtsgrundlage der Verlesung

BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 3 StR 315/11

DRsp Nr. 2012/720

Erforderlichkeit der sofortigen Rüge der unzulässigen Verlesung eines Gutachtens bei Unklarheit über die Rechtsgrundlage der Verlesung

1. Bedarf eine Maßnahme in der Hauptverhandlung von vornherein eines Gerichtsbeschlusses, so ist der Anwendungsbereich des § 238 Abs. 1 StPO nicht eröffnet und es besteht demgemäß kein Anlass für ein Verfahren nach § 238 Abs. 2 StPO.2. Einen Verstoß gegen § 250 StPO wegen einer kompetenzwidrigen Anordnung des Vorsitzenden auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte daher mit der Revision auch dann geltend machen, wenn er diese Verfahrensweise in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hatte.3. Die Verletzung zwingenden Rechts oder das Unterlassen unverzichtbarer Maßnahmen durch den Vorsitzenden kann ein Revisionsführer auch dann rügen, wenn er in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO vorgegangen ist.4. Der Senat dazu neigt, trotz des für alle Varianten des § 7 StGB einheitlichen Bezugs auf eine "am Tatort mit Strafe" bedrohte Tat im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte davon abhängig zu machen, dass die Tat am Tatort nicht nur strafbar, sondern auch verfolgbar ist.

Tenor