BGH - Beschluß vom 29.05.2008
4 StR 46/08
Normen:
StPO § 238 Abs. 2 § 338 Nr. 6 ; GVG § 176 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 582
StV 2009, 680
StraFo 2008, 385
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.09.2007

Erforderlichkeit einer Beanstandung nach Ausschluss einzelner Personen

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 4 StR 46/08

DRsp Nr. 2008/13960

Erforderlichkeit einer Beanstandung nach Ausschluss einzelner Personen

1. Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden.2. Eine solche Maßnahme des Vorsitzenden stellt jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar, die - um sie in der Revision geltend machen zu können - in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nach dieser Vorschrift beanstandet worden sein muss.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2 § 338 Nr. 6 ; GVG § 176 ;

Gründe:

Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff. GVG erhobenen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat: