Erforderlichkeit einer Beanstandung nach Ausschluss einzelner Personen
BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 4 StR 46/08
DRsp Nr. 2008/13960
Erforderlichkeit einer Beanstandung nach Ausschluss einzelner Personen
1. Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden.2. Eine solche Maßnahme des Vorsitzenden stellt jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2StPO dar, die - um sie in der Revision geltend machen zu können - in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nach dieser Vorschrift beanstandet worden sein muss.