BGH - Beschluß vom 03.12.2003
5 StR 307/03
Normen:
StPO § 137 Abs. 1 S. 2 § 137 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 389
StV 2004, 57
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Erforderlichkeit eines beweismittelbezogenen Widerspruchs gegen die Verwertung einer Zeugenaussage

BGH, Beschluß vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 StR 307/03

DRsp Nr. 2004/3405

Erforderlichkeit eines beweismittelbezogenen Widerspruchs gegen die Verwertung einer Zeugenaussage

1. Grundsätzlich ist jede Zeugenvernehmung eines Vernehmungsbeamten bezüglich ihrer Verwertbarkeit für sich zu betrachten. 2. Aus diesem Grundsatz ist nicht nur abzuleiten, dass der Verteidiger sich den spätestens zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu erhebenden Widerspruch nicht bis zum Abschluss des letzten zu einer Beschuldigtenbefragung zeugenschaftlich vernommenen Vernehmungsbeamten aufsparen darf. Auch jenseits davon bedarf es des Widerspruchs bezogen auf jeden einzelnen zeugenschaftlich vernommenen Vernehmungsbeamten.3. Ein solcher Widerspruch kann aber auch umfassend vorab erklärt werden.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 S. 2 § 137 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu zehn Jahren Jugendstrafe wegen Totschlags in zwei Fällen ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrügen ergänzt der Senat die Ausführungen des Generalbundesanwalts wie folgt:

1. Die Rüge der Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts nach § 137 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt erfolglos. Die Revision beanstandet die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Rahmen einer Beschuldigtenbefragung gegenüber dem Kriminalbeamten B am 2. Mai 2001.