BGH - Beschluß vom 11.09.2002
1 StR 171/02
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
StV 2002, 637
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Erforderlichkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bei jugendlichen Zeugen

BGH, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 1 StR 171/02

DRsp Nr. 2002/16274

Erforderlichkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bei jugendlichen Zeugen

1. In der Regel ist die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens durch das Gericht nicht erforderlich; denn die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist Sache des Tatrichters. 2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn Besonderheiten vorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen lassen können.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 37 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. G. gerichtet war und dem die Strafkammer mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde begegnet ist (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Rüge greift durch.