Erklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO bzgl. wiederholende Identifizierung in einer Hauptverhandlung (Beweiswert)

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az. ...

Namens und im Auftrag meines Mandanten gebe ich zur Vernehmung des Zeugen Y unmittelbar nach der Beendigung von dessen Einvernahme folgende

Erklärung gem. §  257 Abs.  2 StPO

ab:

Der Zeuge Y hat im Ermittlungsverfahren meinen Mandanten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nach seiner eigenen Einschätzung zu 80 % als Täter identifiziert. Er hat aber innerhalb der gleichen Bilderreihe - also derjenigen, die meinen Mandanten betraf - eine weitere Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 % als weiteren Täter identifiziert, obwohl diese Person als Täter denknotwendig auszuschließen ist. Die Wahllichtbildvorlage hat keinen Beweiswert, da sie dem Zeugen nicht sachgerecht erläutert wurde und die Identifizierung deshalb auch keine Schlüssigkeit aufweist. Der Sache nach ging der Zeuge im Ermittlungsverfahren offensichtlich davon aus, dass die Polizei eine Einzelgegenüberstellung vornimmt. Eine Einzelgegenüberstellung hat aber nur einen äußerst geringen Beweiswert (vgl. BGH v. 18.08.1993 - 5 StR 477/93, NStZ 1982, 342; BGH v. 24.02.1994 - 4 StR 317/93, BGHSt 40, 66, Rdnr. 9; MüKoStPO/Maier, § 58 Rdnr. 54).