BGH - Beschluß vom 24.10.2006
1 StR 503/06
Normen:
StPO § 238 Abs. 2 § 257 § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 234
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 05.07.2006

Erklärungsrecht des Verteidigers und Verfahrensrüge

BGH, Beschluß vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 503/06

DRsp Nr. 2006/29067

Erklärungsrecht des Verteidigers und Verfahrensrüge

1. Dem Verteidiger ist die Befugnis, sich nach einer Beweiserhebung zu äußern - ebenso wie dem Staatsanwalt - nur auf Verlangen einzuräumen. 2. Dementsprechend muss derjenige, der eine Verletzung dieses Rechts rügen will, vortragen, dass er sich zu Wort gemeldet habe, um eine solche Erklärung abzugeben, ihm dies aber verwehrt worden sei. 3. Ferner muss er vorgetragen, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfahrensrüge in der Regel erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) eingeholt wurde, und warum, vor allem im Hinblick auf die Schlussausführungen (§ 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von § 257 Abs. 2 StPO auf das Urteil irgend einen Einfluss gehabt haben könnte.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2 § 257 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Der zur Tatzeit fast 19 Jahre alte Angeklagte wurde wegen Mordes zu Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, die auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).