Das LG hat den Angekl. unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,62 g Haschisch angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angekl. das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie macht zu Recht die unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) geltend.
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