OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.03.2016
1 Ws 28/16
Normen:
GVG § 231 Abs. 1 S. 1; GVG § 181; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ks 4/15

Fesselungsanordnung nach § 176 GVGZulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Fesselung des Angeklagten an den Füßen während der Hauptverhandlung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 28/16

DRsp Nr. 2016/8883

Fesselungsanordnung nach § 176 GVG Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Fesselung des Angeklagten an den Füßen während der Hauptverhandlung

Die Anordnung, dass der Angeklagte während der Dauer der Hauptverhandlung an den Füßen gefesselt bleibt, kann sowohl auf § 176 GVG als auch auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützt werden. Wird eine solche Fesselungsanordnung nur auf § 176 GVG gestützt, ist die hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft, da sitzungspolizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nicht, sondern nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn ihnen eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.

Die Beschwerde des Angeklagten vom 10. Februar 2016 gegen die Anordnungen des Vorsitzenden der Jugendkammer I als Schwurgericht des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar und 2. Februar 2016, dass der Angeklagte auch während der Sitzung an den Füßen gefesselt bleibt, wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig v e r w o r f e n.

Normenkette:

GVG § 231 Abs. 1 S. 1; GVG § 181; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe:

I.