BGH - Urteil vom 14.09.2017
4 StR 45/17
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 24
StV 2018, 199
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 15.06.2016

Formelle Anforderungen an eine Freispruchsbegründung; Gerichtliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen; Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 StR 45/17

DRsp Nr. 2017/15091

Formelle Anforderungen an eine Freispruchsbegründung; Gerichtliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen; Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt

Kommt der Tatrichter zu einem vom Sachverständigen abweichenden Ergebnis, so muss er sich konkret mit den Ausführungen des jeweiligen Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt. Vor allem muss er die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe