BGH - Beschluß vom 27.02.1990
5 StR 56/90
Normen:
StPO § 231 Abs. 2, § 258 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)147c-d
MDR 1990, 561
NJW 1990, 1613
NStZ 1990, 291
StV 1990, 247
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den zeitweilig abwesenden Angeklagten; Erteilung des letzten Worts

BGH, Beschluß vom 27.02.1990 - Aktenzeichen 5 StR 56/90

DRsp Nr. 1992/1363

Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den zeitweilig abwesenden Angeklagten; Erteilung des letzten Worts

»Setzt das Gericht die Hauptverhandlung gegen den zeitweilig abwesenden Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO fort, muß es ihm das letzte Wort erteilen, wenn er vor Verkündung des Urteils wieder in der Hauptverhandlung anwesend ist; das gilt auch dann, wenn der Mitangeklagte das letzte Wort schon hatte.«

Normenkette:

StPO § 231 Abs. 2, § 258 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Subventionsbetruges in vier Fällen unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten St. wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Angeklagte haben mit ihrem Rechtsmittel Erfolg.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Rüge einer Verletzung des § 258 StPO durch.