BGH - Beschluss vom 25.07.2017
3 StR 132/17
Normen:
StPO § 119 Abs. 1 S. 1; StPO § 404 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
StV 2018, 138

Gesonderte Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz im Adhäsionsverfahren; Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 3 StR 132/17

DRsp Nr. 2017/11319

Gesonderte Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz im Adhäsionsverfahren; Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Nebenklägerin H. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. aus K. beigeordnet.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 1 S. 1; StPO § 404 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte H. wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. In der Hauptverhandlung hat sie einen Adhäsionsantrag gestellt, mit dem sie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und die Feststellung beantragt hat, dass der Angeklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus den verfahrensgegenständlichen Taten entstehen werden, zu ersetzen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat die Nebenklägerin beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).