BVerfG - Beschluss vom 31.01.2017
1 BvR 1259/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2019, 149
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 254 Ds 21/15
LG Berlin, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 534 Qs 4/16

Gewährung von Akteneinsicht an einen Nebenkläger; Einordnung von außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werdenden Gerichte als öffentliche Gewalt; Fortbestand eines Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme in Ansehung ihrer prozessualer Überholung

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1259/16

DRsp Nr. 2017/12851

Gewährung von Akteneinsicht an einen Nebenkläger; Einordnung von außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werdenden Gerichte als öffentliche Gewalt; Fortbestand eines Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme in Ansehung ihrer prozessualer Überholung

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 - 534 Qs 4/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2015 - 254 Ds 21/15 - als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

2.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.