BGH - Beschluss vom 11.11.2020
5 StR 197/20
Normen:
StPO § 249 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 65, 155
NJW 2021, 479
NStZ 2021, 246
StV 2021, 782
wistra 2021, 160
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6610 Js 137/17 601 Ks 3/19 2 Ss 37/20

Gleichwertigkeit der Einführung eines Urkundeninhalts im Wege des Selbstleseverfahrens mit dem Verlesen als Alternative hinsichtlich Widerspruchs

BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 5 StR 197/20

DRsp Nr. 2021/735

Gleichwertigkeit der Einführung eines Urkundeninhalts im Wege des Selbstleseverfahrens mit dem Verlesen als Alternative hinsichtlich Widerspruchs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe einen Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens entgegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht beschieden.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: