OLG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2012
2 Ws 175/12
Normen:
StPO § 142 Abs. 1; StPO § 396; StPO § 397a Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 153
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Gruppenvertretung bei der Nebenklage; Auswahlermessen des Vorsitzenden; Ortsnähe des Nebenklagebeistands; Wirksamkeit einer Anschlusserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 175/12

DRsp Nr. 2013/710

Gruppenvertretung bei der Nebenklage; Auswahlermessen des Vorsitzenden; Ortsnähe des Nebenklagebeistands; Wirksamkeit einer Anschlusserklärung

1. Die gleichzeitige Vertretung mehrerer Nebenkläger durch denselben Rechtsbeistand ist grundsätzlich zulässig. In Fällen gleichgelagerter Interessen zahlreicher Nebenkläger kann es im Rahmen des gemäß §§ 397 a Abs. 3 Satz 2, 142 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden auszuübenden Ermessens bei der Auswahl des Rechtsbeistands zulässig sein, die Bestellung jeweils eigener Rechtsbeistände für die Nebenkläger abzulehnen, wenn ein sachlicher Grund für die Bestellung personenverschiedener Rechtsbeistände nicht vorliegt und die Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger in dem Verfahren auch durch einen einzelnen Rechtsbeistand sachgerecht erfolgen kann (Gruppenvertretung). 2. Auch nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO gehört die Ortsnähe des Rechtsanwalts zu den durch den Vorsitzenden bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers bzw. Rechtsbeistands zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (Anschluss an OLG Köln, NStZ-RR 2011, 49). 3. Zur Wirksamkeit der Anschlusserklärung nach § 396 StPO sowie der Einlegung eines Rechtsmittels für einen minderjährigen Verletzten.