BGH - Beschluß vom 10.01.2006
4 StR 490/05
Normen:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 351
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 11.05.2005

Kein Anschlussrecht der Angehörigen bei lediglich versuchtem Totschlags

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 490/05

DRsp Nr. 2006/6334

Kein Anschlussrecht der Angehörigen bei lediglich versuchtem Totschlags

Bei einem "nur" versuchten Totschlag haben die Angehörigen des Tatopfers kein Recht zum Anschluss als Nebenkläger.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln. Sie beanstanden in erster Linie, dass eine Verurteilung des Angeklagten nicht auch wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Totschlags erfolgt ist. Daneben erstreben sie eine Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB). Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt.