BGH - Beschluß vom 07.12.2006
4 StR 505/06
Normen:
StGB § 78b § 174 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 14.06.2006

Kein Ruhen der Verjährung bei schon verjährten Taten

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 4 StR 505/06

DRsp Nr. 2007/195

Kein Ruhen der Verjährung bei schon verjährten Taten

Die § 174 StGB in die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzesänderung ist am 1. April 2004 in Kraft getreten; auf zu einem Zeitpunkt bereits verjährte Taten ist sie nicht anzuwenden.

Normenkette:

StGB § 78b § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenklägerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in den Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt: