Keine Abwesenheitsverhandlung, wenn der Angeklagte teilnehmen will

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass hier ohne den Angeklagten die Hauptverhandlung durchgeführt werden soll,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Es wird stattdessen beantragt,

dass die Hauptverhandlung ausgesetzt/unterbrochen werden soll und nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden soll.

Begründung:

Der Angeklagte ist berechtigt, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, auch wenn ausnahmsweise keine Anwesenheitspflicht besteht. Dieses Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung geht über die Pflicht zur Anwesenheit hinaus mit der Folge, dass das Gericht nicht ohne den Angeklagten verhandeln darf, auch wenn es ohne ihn verhandeln könnte. Der Angeklagte will erkennbar an der Hauptverhandlung teilnehmen, denn ... (näher ausführen).