Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen, Totschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik S., lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medikamente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich auch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise tötete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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