BGH - Beschluß vom 16.08.2007
1 StR 304/07
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 § 257 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 719
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 20.11.2006

Keine Pflicht zur Entscheidung über einen Verwertungswiderspruch

BGH, Beschluß vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 1 StR 304/07

DRsp Nr. 2007/16024

Keine Pflicht zur Entscheidung über einen Verwertungswiderspruch

1. Unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der tatrichterlichen Hauptverhandlung ein Zwischenbescheid, in dem sich das Gericht zur Frage eines Beweisverwertungsverbots erklären müsste, nicht vorgesehen. 2. Es ist dem Gericht aber keineswegs verboten, seine Rechtsauffassung hierzu mitzuteilen, ohne dass dies etwa den Vorwurf der Befangenheit begründen könnte.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 § 257 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen, Totschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik S., lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medikamente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich auch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise tötete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: