BGH - Beschluß vom 25.10.2006
1 StR 424/06
Normen:
StPO § 273 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 117
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 15.05.2006

Keine Protokollierung der Urkundenverlesung bei einem Vorhalt

BGH, Beschluß vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 424/06

DRsp Nr. 2006/28899

Keine Protokollierung der Urkundenverlesung bei einem Vorhalt

Die Verlesung einer Urkunde ist nicht zu protokollieren, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO :

Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L. bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschädigten F. erlittene Körperverletzung und war damit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung des Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen zu bezeichnen.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 15.05.2006
Fundstellen
NStZ 2007, 117