BGH - Beschluß vom 17.01.2003
2 StR 443/02
Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 181
NJW 2003, 1131
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

Letztes Wort nach Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten

BGH, Beschluß vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 2 StR 443/02

DRsp Nr. 2003/3062

Letztes Wort nach Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten

»Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen.«

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall sichergestellter Bargeldbeträge angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO führt zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge bedarf es daher nicht.

II. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: