OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2013
2 Ws 100/13
Normen:
StPO § 305; StPO § 304; StPO § 397a Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2014, 278

Mehrfachvertretung im NebenklagerechtKeine weitere Beiordnung eines Nebenklagevertreters für ein minderjähriges Kind, wenn der gesetzliche Vertreter ebenfalls nebenklageberechtigt ist und ihm bereits ein Anwalt beigeordnet wurde

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 100/13

DRsp Nr. 2013/21725

Mehrfachvertretung im NebenklagerechtKeine weitere Beiordnung eines Nebenklagevertreters für ein minderjähriges Kind, wenn der gesetzliche Vertreter ebenfalls nebenklageberechtigt ist und ihm bereits ein Anwalt beigeordnet wurde

Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.

Dem Rechtsanwalt steht kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Beiordnung als Nebenklagevertreter zu. Eine minderjährige Nebenklägerin ist nicht prozessfähig und kann daher auch nicht selbständig Rechtsmittel einlegen; etwaige Nebenklagerecht können daher nur durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Das Verbot der Mehrfachvertretung gilt nicht für die Nebenklage. Wird der gesetzliche Nebenvertreter eines minderjährigen Kindes, die beide nebenklageberechtigt sind, bereits anwaltlich vertreten, so ist es sachgerecht, dass der bereits beigeordnete Nebenklagevertreter auch die Rechte des Kindes vertritt und kein zweiter Anwalt beigeordnet wird.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.

Normenkette:

StPO § 305; StPO § ;