Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 2012 wird verworfen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der anderweitig verfolgte W. alias N. C. in Absprache mit dem Angeklagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank in S. stammten und erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wurden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von diesen Auszügen ließ der Angeklagte in D. durch verschiedene Notare jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädigten als "Kapitalnachweis" vorlegte, um damit die von ihm und anderen Beteiligten begangenen Täuschungen zu untermauern.
Der Angeklagte hat danach in allen angeführten Fällen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB hergestellt. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen anderen in Betracht (BGH, Urteil vom 12. November 2009- 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342, 343; vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988 -