BGH - Beschluss vom 30.01.2013
4 StR 510/12
Normen:
StGB § 25 Abs. 2; StGB § 267 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 168
wistra 2013, 236
wistra 2013, 2

Mittäterschaft bei der Herstellung von - erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto ausweisenden - Kontoauszügen als unechte Urkunden i.S.d. § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB

BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 510/12

DRsp Nr. 2013/5090

Mittäterschaft bei der Herstellung von - erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto ausweisenden - Kontoauszügen als unechte Urkunden i.S.d. § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB

1. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. 2. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen anderen in Betracht. 3. Das in der Vorlage der gefälschten Urkunde zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, wenn es dem schon bei der Herstellung verfolgten Tatplan entspricht.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 2012 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2; StGB § 267 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.