Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 2012 wird verworfen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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