Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters
BGH, Beschluß vom 20.10.2003 - Aktenzeichen II ZB 31/02
DRsp Nr. 2003/15193
Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters
»Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen Ausschlußgrund entsprechend § 41 Nr. 6ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar.«